Weisungsrecht ermöglicht Versetzung ins Ausland

Arbeitgeber dürfen aufgrund ihres Weisungsrechts Mitarbeiter an einen Standort des Unternehmens im Ausland versetzen, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. Das geht aus einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Gemäß § 106 Gewerbeordnung haben Arbeitgeber ein sogenanntes Weisungsrecht. Das heißt, dass sie Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen dürfen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits im Arbeits- oder Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch eine gesetzliche Regelung festgelegt sind. Das Weisungsrecht muss nach „billigem Ermessen“ ausgeübt werden. Grundsätzlich ist auch eine Versetzung an einen anderen Arbeitsort vom Weisungsrecht umfasst. In einem Fall, den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, war fraglich, ob das Weisungsrecht auch eine Versetzung ins Ausland erlaubt (BAG, Urteil vom 30.11.2022 - 5 AZR 336/21).

Konkret ging es um die Versetzung eines Piloten, der am Flughafen Nürnberg stationiert war. Im Arbeitsvertrag ist vorgesehen, dass der Mitarbeiter auch an anderen Standorten der Fluggesellschaft stationiert werden kann. Nachdem die Entscheidung gefallen war, die Homebase am Flughafen Nürnberg aufzugeben, versetzte der Arbeitgeber den Piloten an die Homebase am Flughafen Bologna. Der Arbeitnehmer war der Auffassung, das Weisungsrecht des Arbeitgebers erfasse nicht eine Versetzung ins Ausland. Zumindest sei – so die Argumentation des Piloten – eine solche Versetzung „unbillig", weil ihm sein tariflicher Vergütungsanspruch entzogen werde und ihm auch ansonsten erhebliche Nachteile entstünden.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Versetzung für wirksam und schloss sich damit den Entscheidungen der beiden Vorinstanzen an. Eine Begrenzung des Weisungsrechts auf Arbeitsorte in Deutschland sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, urteilte das BAG. Nach dessen Ansicht entsprach die Maßnahme des Arbeitgebers dem „billigen Ermessen". Die Versetzung sei Folge der unternehmerischen Entscheidung, die Homebase am Flughafen Nürnberg aufzugeben. Damit sei die Möglichkeit entfallen, den Mitarbeiter dort zu beschäftigen. Das BAG wies im vorliegenden Fall außerdem darauf hin, dass es keine offenen Stellen an einem anderen inländischen Stationierungsort gab und dass alle am Flughafen Nürnberg stationierten Piloten an einen Standort in Italien versetzt wurden.