Bei Arbeitnehmer*innen, die während der Arbeitsphase in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen, stellen die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung unter Berücksichtigung von gesetzlichen Höchstgrenzen kein steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Steuerfrei können Arbeitnehmer bis zu 8 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung einzahlen (§ 63 Nr. 63 EStG). Die gesetzlichen Höchstgrenzen für die Einzahlung wurden zum 1. Januar 2024 angepasst. 8 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) entsprechen 2024 einem Betrag von 7.248,00 EUR jährlich.
Sozialversicherungsfrei sind Einzahlungsbeträge bis zu 4 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV). Dies entspricht für 2024 einem Betrag von maximal 3.624,00 EUR jährlich. Der 4 Prozent übersteigende Betrag ist Arbeitsentgelt und somit beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
Die steuer- und beitragsrechtliche Beurteilung hängt davon ab, welcher Versorgungsweg im Einzelfall zum Aufbau der betrieblichen Altersversorgung verwendet wird.