Mann steht mit Koffer vor Hochhäusern

Arbeiten im Ausland

Manchmal erfordert der Job, dass man seine Tätigkeit auch außerhalb des Heimatlandes ausübt. Die Versicherungspflichten und -rechte unterscheiden sich von Land zu Land. Auch die Länge des Zeitraums spielt eine Rolle. Erfahren Sie hier mehr über Ihren Krankenversicherungsschutz im Ausland.

Ausländische Versicherungspflicht

Haben Sie einen ausländischen Arbeitgeber oder werden Sie auf unbefristete Zeit von Ihrem deutschen Arbeitgeber ins Ausland entsendet, gilt das sogenannte Territorialprinzip. Das heißt, dass Sie in dem Land versichert sein müssen, in dem Sie Ihrem Beruf nachgehen. Es gelten dann die Versicherungspflichten und -rechte Ihres Tätigkeitslandes. Ausnahmen können allerdings beantragt werden.

Tipp:

Falls Sie vorhaben irgendwann nach Deutschland zurückzukommen, können Sie eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Sie können im Ausland dann zwar keine Leistungen Ihrer deutschen Kasse beanspruchen, sichern sich aber die Möglichkeit nach Ihrem Auslandsaufenthalt in die GKV zurückzukehren.

Deutsches Versicherungsrecht

Haben Sie einen inländischen Arbeitgeber und werden auf befristete Zeit ins Ausland entsendet, haben Sie für eine bestimmte Zeit das Recht auf den deutschen Versicherungsschutz. Bei einer Erkrankung erhalten Sie Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres Arbeitgebers. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie entweder Ihren festen Wohnsitz im Inland haben oder ein vorheriges Beschäftigungsverhältnis in Deutschland hatten.

  • Bei einem Auslandsaufenthalt in europäischen Ländern sowie in der Schweiz sind Sie 24 Monate nach deutschem Versicherungsrecht versichert. Um einen doppelten Versicherungsschutz zu vermeiden, muss Ihr Arbeitgeber den Vordruck für die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften im Ausland ausfüllen.
  • Nach den 24 Monaten gilt das länderspezifische Versicherungsrecht. Über diesen Zeitraum hinaus kann bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung gestellt werden.
  • Mit einigen Ländern außerhalb der EU hat Deutschland Abkommen getroffen, die den Versicherungsschutz regeln. Für die Krankenversicherung gibt es in manchen Ländern kein Abkommen, sodass es, je nach Land, zu doppelter Versicherungspflicht kommen kann. Abkommensstaaten sind: Australien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Chile, China, Indien, Israel, Japan, Kanada (Quebec), Korea, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien,Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Philippinen, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay, USA. Hier finden Sie Details Details zu den jeweiligen Abkommen

Wichtige Infos zum Brexit

Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich haben nach dem Brexit ein Handels- und Kooperationsabkommen geschlossen, das unter anderem diese Regelungen beinhaltet: Für gesetzlich Krankenversicherte, die in das Vereinigte Königreich reisen, gelten somit die Bestimmungen für eine medizinische Versorgung wie bisher weiter. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) ist für medizinisch notwendige Leistungen weiterhin gültig. Für Kosten, die nicht von uns übernommen werden dürfen (z. B. ein Rücktransport), empfehlen wir zusätzlich eine Auslandsreisekrankenversicherung bei unserem Kooperationspartner DKV abzuschließen.

A1-Bescheinigung: Elektronisches Antragsverfahren

Elektronisches A1-Bescheinigungsverfahren: Damit können Arbeitgeber die A1-Bescheinigung mit ihrem Entgeltabrechnungsprogramm oder einer maschinellen Ausfüllhilfe elektronisch beantragen. Seit dem 01.01.2022 ist auch für selbstständig tätige Personen das elektronische Verfahren verpflichtend. Für diese Personen gilt eine Übergangsphase zwischen der bisherigen postalischen und der elektronischen Übermittlung bis zum 31.03.2022. Für die Antragstellung stehen zwei Wege zur Verfügung:
  1. Antragstellung mittels systemgeprüfter AbrechnungsprogrammeWenn Sie als Arbeitgeber ein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm einsetzen und Ihr Softwarehersteller die oben beschriebene Übermittlungsmöglichkeit bereits implementiert hat, können Sie den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für entsandte Arbeitnehmer hierüber direkt online stellen.
  2. Antragstellung mittels einer maschinellen AusfüllhilfeNutzen Sie kein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm, steht Ihnen für die Beantragung der Ausstellung einer A1-Bescheinigung eine maschinelle Ausfüllhilfe der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) unter http://www.itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/ zur Verfügung.

Selbstständigkeit im Ausland

Für freiwillig Versicherte gilt grundsätzlich das Gleiche wie für Pflichtversicherte. Wer selbstständig ist, muss, um in der ersten Zeit nach deutschem Versicherungsrecht versichert sein zu können, zusätzlich:

  • vor seiner Auslandstätigkeit mindestens zwei Monate dem gleichen Beruf in Deutschland nachgegangen sein
  • seinen Betrieb während dem Auslandsaufenthalt in Deutschland aufrechterhalten
  • eine der in Deutschland ausgeführten ähnlichen Tätigkeit im Ausland nachgehen

Leistungsanspruch im Ausland

Für die Zeit, in der Sie noch nach deutschem Versicherungsrecht versichert sind, haben Sie auch im Ausland das Recht auf alle Leistungen, die in Deutschland abgeboten werden. Ist eine Maßnahme im Ausland teurer als in Deutschland, wird sie bis zu der Höhe erstattet, die zu gleichen Bedingungen in Deutschland entstanden wäre. Die Differenz übernimmt Ihr Arbeitgeber. Gleiches gilt auch für privatärztliche Behandlungen. Zur Bestätigung der Leistungsansprüche können Sie in europäischen Staaten und der Schweiz die elektronische Gesundheitskarte (EHIC) vorlegen. Für Abkommensstaaten gibt es extra Vordrucke.

Leistungsanspruch von Familienangehörigen

Familienangehörige haben denselben Leistungsanspruch wie der/die Versicherte wenn sie diese/n ins Ausland begleiten oder besuchen. Bleiben sie in Deutschland, haben sie den dort üblichen Leistungsanspruch.

Kostenerstattung

Grundsätzlich werden Ihrem Arbeitgeber die Kosten erstattet. Sollten Sie in Vorkasse gegangen sein, erhalten Sie das Geld von diesem in voller Höhe zurück.