2025 entfällt die Rechtskreistrennung bei Meldungen

Bis dato gelten nach wie vor unterschiedliche Rechengrößen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern. Mit dem sogenannten Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 (vgl. BGBl. I S. 2575) wurde die Grundlage für eine fortschreitende Angleichung dieser Rechengrößen bis Ende 2024 geschaffen.

Betroffen sind Rechengrößen wie der aktuelle Rentenwert – Angleichung erfolgt bereits zum 1. Juli 2024 -, die Beitragsbemessungsgrenze, die Bezugsgröße und weitere Umrechnungsfaktoren – Angleichung erfolgt zum 1. Januar 2025.

In diesem Zusammenhang haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Rahmen ihrer Besprechung am 13. März 2024 folgende Vorgehensweise festgelegt:

  • Für Meldezeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2024 ist in den Meldungen - einschließlich Stornierungsmeldungen – zusätzlich zu dem Meldezeitraum der jeweils zutreffende Rechtskreis „W“ oder „O“ wie bisher anzugeben.
  • Für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 ist bei sämtlichen DEÜV-Meldungen dann kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben
    (Grundstellung im Feld KENNZ-RECHTSKREIS, Feld bleibt leer)
  • Wichtig ist, dass auch in den Jahresmeldungen für 2024, die im Jahr 2025 rückwirkend abgegeben werden, noch das jeweils zutreffende Rechtskreiszeichen „W“ oder „O“ eingefügt wird. Deshalb bleibt das Feld auch noch erhalten.
  • Die Aufgabe der Rechtskreistrennung führt nicht dazu, dass nur aus diesem Grund Ab- und Anmeldungen zum 1.Januar 2025 vorzunehmen sind.

Die angekündigte Grundstellung im Feld KENNZ-RECHTSKREIS für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 wird erst bei der nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens Ende Juni 2024 in den Gemeinsamen Grundsätzen für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b SGB IV angepasst.

Link zum Besprechungsergebnis vom 13.3.2024

Hinweis: Anders als im Meldeverfahren soll die Rechtskreistrennung im Beitragsnachweisverfahren mindestens bis zum 31. Dezember 2025 beibehalten werden (Die Beschlussfassung war geplant für die Besprechung zum gemeinsamen Beitragseinzug am 24. April 2024, das entsprechende Beschlussprotokoll lag zum Redaktionsschluss leider noch nicht vor).