Ab 1. März 2024 neue Umzugskostenpauschalen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zur Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Auslagen für Umzüge veröffentlicht (BMF, Schreiben vom 28.12.2023 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :003). Danach ergeben sich seit 1. März 2024 höhere steuerfreie Beträge.

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern seit dem 1. März 2024 anlässlich von berufsbedingten Umzügen höhere Pauschalen steuerfrei erstatten. Der klassische Fall für eine berufliche Veranlassung ist eine Versetzung oder eine erhebliche Fahrzeitverkürzung bezüglich der Fahrt zur Arbeitsstelle.

Der Höchstbetrag für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt seit 1. März 2024 1.286 Euro.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt seit 1. März 2024 964 Euro.

Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben beträgt der Pauschbetrag seit 1. März 2024 643 Euro.

Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, wurde die Pauschvergütung zum 1. März 2024 auf 193 Euro erhöht.

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.