Das 8. SGB-IV-Änderungsgesetz sieht vor, dass das Antragsverfahren für die Ausstellung einer „Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung nach § 106 und § 106a SGB IV“ in das elektronische A1-Verfahren integriert wird. Ursprünglich war dies bereits zum 1. Januar 2024 vorgesehen, nun erfolgt die Integration zum 1. Januar 2025.
Grenzgänger sind Personen,
- die in Deutschland arbeiten und krankenversichert sind (Arbeitgeber/Unternehmenssitz in Deutschland), jedoch im EU-Ausland wohnen und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich in ihren Wohnstaat zurückkehren oder
- die im EU-Ausland arbeiten und krankenversichert sind (Arbeitgeber/Unternehmenssitz im EU-Ausland), jedoch in Deutschland wohnen und in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich nach Deutschland zurückkehren.
Unter Umständen müssen Grenzgänger in ihrem Wohnstaat bzw. dem Staat des Unternehmenssitzes nachweisen, welches Sozialversicherungsrecht für sie zur Anwendung kommt. Zu diesem Zweck kann der Grenzgänger oder sein Arbeitgeber die Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Beschäftigung beantragen (siehe § 106 SGB IV bzw. § 106a SGB IV).
Im elektronischen Antrag sind für diese Personen Angaben darüber zu machen,
- in welchem Staat die Person wohnt und in welchem Staat sie ausschließlich erwerbstätig ist, sofern diese Staaten nicht identisch sind bzw.
- in welchem Staat die Person ausschließlich erwerbstätig ist und in welchem Staat das beschäftigende Unternehmen ansässig ist, sofern diese Staaten nicht identisch sind.