Daher wird die Angabe, wie viele Kinder für den Arbeitnehmer bei den Beitragsabschlägen nach § 55 Absatz 3 SGB XI berücksichtigt wurden, künftig in die Entgeltbescheinigung für die Beschäftigten aufgenommen. Sie erfolgt durch
- die Kennziffer 0 für den Beitragszuschlag für Kinderlose,
- die Kennziffern 1 bis 5 für Beschäftigte entsprechend der Anzahl ihrer Kinder, die zu berücksichtigen sind,
- eine Kennziffer für Beschäftigte, für die die Elterneigenschaft nachgewiesen ist (vgl. § 1 Entgeltbescheinigungsverordnung in neuer Fassung).
Die entsprechende "Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Beitragsverfahrensverordnung" tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.