Ab 2025: Ergänzung der Entgeltbescheinigung

Die zum 1. Juli 2023 eingeführte Beitragssatzstaffelung in der sozialen Pflegeversicherung wirkt sich auf die Beitragsberechnung für Arbeitnehmer aus.

Daher wird die Angabe, wie viele Kinder für den Arbeitnehmer bei den Beitragsabschlägen nach § 55 Absatz 3 SGB XI berücksichtigt wurden, künftig in die Entgeltbescheinigung für die Beschäftigten aufgenommen. Sie erfolgt durch

  • die Kennziffer 0 für den Beitragszuschlag für Kinderlose,
  • die Kennziffern 1 bis 5 für Beschäftigte entsprechend der Anzahl ihrer Kinder, die zu berücksichtigen sind,
  • eine Kennziffer für Beschäftigte, für die die Elterneigenschaft nachgewiesen ist (vgl. § 1 Entgeltbescheinigungsverordnung in neuer Fassung).

Die entsprechende "Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Beitragsverfahrensverordnung" tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.