Jahresmeldungen 2024: Abgabefrist bis Mitte Februar 2025

Spätestens am 17. Februar 2025 müssen die Jahresmeldung 2024 zur Sozialversicherung sowie zur Unfallversicherung abgegeben werden. In der Sozialversicherung wird zu letzten Mal die Trennung nach Rechtskreis Ost und West durchgeführt.

Jahresmeldung zur Sozialversicherung:

Die Jahresmeldung zur Sozialversicherung für 2024 ist für jeden am 31. Dezember 2024 versicherungspflichtig Beschäftigten – auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) – mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 17. Februar 2025 über das DEÜV-Meldeverfahren abzugeben. Für kurzfristig Beschäftigte fallen keine Jahresmeldungen an. 

Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist maximal ein Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung zu melden (2024: 90.600 Euro West, 89.400 Euro Ost). Ab 2025 gilt ein bundeseinheitlicher Betrag von 96.600 Euro.

Eine Jahresmeldung entfällt, wenn:

  • bereits wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung (z.B. Krankengeldbezug) eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung abgegeben wurde und der 31. Dezember 2024 in den Unterbrechungszeitraum fällt oder
  • wegen einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis zum 31. Dezember 2024 eine Ummeldung (DEÜV-Ab- und Anmeldung) z.B. wegen Änderung der Beitragsgruppe abgegeben wurde.

Jahresmeldung zur Unfallversicherung:

Bis zum 17. Februar 2025 ist für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten außerdem eine separate UV-Jahresmeldung für 2024 zu erstatten. Das gilt auch für geringfügig entlohnt und kurzfristig Beschäftigte. Als Meldezeitraum muss immer der 1. Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres der Unfallversicherungspflicht angegeben werden, unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum. In der Meldung sind die in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für alle Teilzeiträume zusammenzufassen.