Änderungen bei den DEÜV-Meldungen für unständig Beschäftigte

Am 12. März 2025 haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Änderungen im DEÜV-Meldeverfahren unter anderem für unständig Beschäftigte beschlossen.

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Arbeitgeber für unständig Beschäftigte die gleichen DEÜV-Meldungen zu erstatten haben wie für ständig Beschäftigte. Um unnötigen Aufwänden bei der Bearbeitung der DEÜV-Meldungen bei den Einzugsstellen zu vermeiden, haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die einzelnen Beschäftigungstage von berufsmäßig unständig Beschäftigten unter Beachtung der besonderen Vorschriften zum Beginn und Ende der Mitgliedschaft unständig Beschäftigter nach § 186 Absatz 2 SGB V innerhalb eines Kalendermonats in einer An- und Abmeldung zusammenzufassen. Dies gilt, sofern der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt. Diese Option wird bislang allerdings von Arbeitgebern in der betrieblichen Praxis nur vereinzelt in Anspruch genommen, hauptsächlich weil sie im Entgeltabrechnungsprogramm nicht umgesetzt werden kann.

Nun wird die Zusammenfassung der DEÜV-Meldungen verpflichtend eingeführt: Ab dem 1. Januar 2026 haben Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten eines berufsmäßig unständig Beschäftigten (Personengruppe 118) in einer DEÜV-Abmeldung zusammenzufassen, wenn der Zeitraum der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen nicht mehr als drei Wochen beträgt. Sollte zu diesem Zeitpunkt noch keine Anmeldung erstattet worden sein, kann der Arbeitgeber die Beschäftigungszeiten in einer zeitgleichen An- und Abmeldung erfassen (Abgabegrund „40“). Die DEÜV-Abmeldung ist frühestens nach Ablauf einer dreiwöchigen Frist in zusammengefasster Form abzugeben. Sofern der Zeitraum über den 31. Dezember eines Jahres hinausgeht, ist zusätzlich eine DEÜV-Jahresmeldung erforderlich. Diese neuen Sonderregelungen gelten nicht für nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte (Personengruppe 117).