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Änderungen bei Nachforderung von Jahresmeldungen

Arbeitgeber müssen nach § 10 Absatz 1 DEÜV für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle erstatten. Ab 2027 gibt es Neuerungen im Erinnerungsprozess der Einzugsstellen.

Jedes Jahr fordern die Einzugsstellen rund 700.000 Jahresmeldungen nachträglich von den Arbeitgebern an, die ihrer Meldeverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sind. Bislang erfolgte diese Nachanforderung einmalig elektronisch und danach – falls erforderlich – außerhalb des elektronischen Meldeverfahrens. Bei einer Evaluation stellte sich heraus, dass die einmalige Nachforderung in weniger als der Hälfte der Fälle erfolgreich war. 

Erweitertes elektronischen Anforderungsverfahrens ab 2027

Deshalb wird das elektronische Anforderungsverfahren zum 1. Januar 2027 optimiert:

  • Im Datensatz Krankenkassenmeldung wird im Datenbaustein „Anforderung Meldung“ zusätzlich zur Angabe des Kalenderjahres der Meldezeitraum der fehlenden Jahresmeldung aufgenommen. Umfasst die fehlende Jahresmeldung den gesamten Zeitraum des Kalenderjahres, wird der 01.01. – 31.12. angegeben. Sofern die fehlende Jahresmeldung aufgrund einer unterjährigen Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung – zum Beispiel aufgrund des Bezuges einer Entgeltersatzleistung oder der Inanspruchnahme von Elternzeit – einen kürzeren Zeitraum umfasst, wird dieser Zeitraum in der elektronischen Anforderung angegeben.
  • Die Einzugsstellen erhalten die Möglichkeit, die elektronische Anforderung mehrfach zu wiederholen. Die Einzugsstelle entscheidet selbst darüber, in welchem Zyklus und wie häufig sie die elektronische Anforderung wiederholt.

Stand: 18. Juni 2026