Altersrentner werden entlastet

Die Bundesregierung hat zusammen mit dem Entwurf des Bundeshaushalts 2025 eine Wachstumsinitiative beschlossen. Zu den Maßnahmen gehören einige, die ältere Arbeitnehmer motivieren sollen, über das reguläre Renteneintrittsalter hinaus zu arbeiten und damit dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken.

Die rentenpolitischen Maßnahmen wurden als Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen am 4. September 2024 im Bundeskabinett beschlossen. Im Einzelnen sind folgende Neuerungen geplant:

  • Altersrentner, die bislang schon bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren, können nach Erreichen der Regelalterstrenze aktuell nicht sachgrundlos befristet eingestellt werden. Dieses sogenannte Vorbeschäftigungsverbot soll ab April 2025 eingeschränkt werden. Dadurch wird es möglich, mit dem ehemaligen Arbeitgeber nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Voraussetzung: Die sachgrundlosen Befristungen überschreiten eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und/oder eine maximale Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen nicht.
  • Schieben die Beschäftigten ihre Rente über die Regelaltersgrenze hinaus auf, sollen sie ab 2028 anstelle der monatlichen Zuschläge in Höhe von 0,5 Prozent, die zu einer dauerhaften Erhöhung der Altersrente führen, auf Antrag eine Einmalzahlung in Anspruch nehmen können – die sogenannte Rentenaufschubprämie. Voraussetzung ist, dass sie ab 2025 mindestens ein Jahr und höchstens drei Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze mehr als geringfügig versicherungspflichtig beschäftigt sind und ihren Rentenbeginn so lange aufschieben. Die Höhe der Prämie wird ermittelt aus der Monatsrente zum Zeitpunkt des hinausgeschobenen Rentenbeginns multipliziert mit (1) der Anzahl der Monate, die der Rentenbeginn hinausgeschoben wird und (2) einem dynamischen Prämienfaktor, der dem von der Rentenversicherung übernommenen Teil der Krankenversicherung entspricht. Die Rentenaufschubprämie soll steuer- und beitragsfrei gewährt werden können.
  • Arbeitgeber sollen ab Juli 2025 ihre Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung, die für versicherungsfreie Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu zahlen sind, zusätzlich zum Arbeitslohn steuerfrei an ihre Beschäftigten auszahlen können. Die Auszahlung der Beträge kann nur einheitlich in beiden Versicherungszweigen erfolgen und gilt in der Rentenversicherung damit nur dann, wenn auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wird.
  • Auch Hinterbliebene sollen ab Juli 2027 ermuntert werden, eine Beschäftigung aufzunehmen bzw. weiterzuarbeiten: Erwerbs- sowie Erwerbsersatzeinkommen wie Kranken- und Arbeitslosengeld sollen bis zu einem Sockelbetrag in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze von der Einkommensanrechnung auf die Renten wegen Todes ausgenommen werden.