Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids

Ficht der Arbeitgeber einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid an, werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15.2.2023 – VI R 13/21).

Im Streitfall wurde für den Arbeitgeber als Kläger zu viel Lohnsteuer angemeldet und abgeführt. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung traf das Finanzamt (FA) verschiedene Feststellungen im Hinblick auf Verpflegungspauschalen, die Arbeitnehmern zu Unrecht steuerfrei erstattet worden waren. 

Nachdem der Arbeitgeber die aus anderen Gründen zu viel erfolgte Anmeldung und Abführung der Lohnsteuerbeträge und Nebenabgaben bemerkt hatte, beantragte er die Änderung der entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldungen. Er erweiterte seinen Einspruch gegen den Haftungsbescheid ohne Leistungsgebot und begehrte im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens auch die Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldungen wegen der zu viel angemeldeten und abgeführten Lohnsteuern und Nebenabgaben. 

Der BFH wies die Revision des Klägers zurück. Das FA hat im Anschluss an die Lohnsteuer-Außenprüfung den Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich der Lohnsteuer-Anmeldungen für den Prüfungszeitraum und damit auch für den Streitzeitraum aufgehoben. 

Die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Mit der Anfechtung des Lohnsteuer-Haftungsbescheids sei nicht auch automatisch die Anfechtung des Bescheids über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung verbunden. 

Arbeitgeber sollten einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid und den Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen jeweils mit dem Einspruch und ggf. der Klage anfechten, um den Eintritt der (formellen) Bestandskraft des jeweiligen Bescheids zu verhindern.