Gesetzesänderung: Anspruch auf Mutterschutz auch bei Fehlgeburten

Arbeitnehmerinnen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben künftig einen gestaffelten Anspruch auf Mutterschutz. Die entsprechende Gesetzesänderung wurde vom Bundestag beschlossen und soll zum 1. Juni 2025 in Kraft treten.

Die Neuregelung soll der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt Rechnung tragen und ihnen eine Auszeit ermöglichen. Betroffene Arbeitnehmerinnen sollen nicht mehr auf eine ärztliche Krankschreibung nach einer Fehlgeburt, also einem vorzeitigen Ende der Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche, angewiesen sein. 

Das sogenannte Mutterschutzanpassungsgesetz , das der Bundestag am 30. Januar 2025 beschlossen hat, sieht die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten vor. Demnach gilt bei einer Fehlgeburt

  • ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Beschäftigungsverbot von 2 Wochen,
  • ab der 17. Schwangerschaftswoche ein Beschäftigungsverbot von 6 Wochen und
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche ein Beschäftigungsverbot von 8 Wochen,

sofern sich die betroffene Arbeitnehmerin nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.

Das bedeutet: Arbeitnehmerinnen, die eine Fehlgeburt erleiden, können selbst entscheiden, ob sie die Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen möchten. Nimmt eine Arbeitnehmerin das Beschäftigungsverbot wahr, hat ihr Arbeitgeber „Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent“, heißt es von Seiten des Bundestagsausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Die Gesetzesänderung soll am 1. Juni 2025 in Kraft treten.