Sieht ein Tarifvertrag ein Urlaubsgeld vor, das zusätzlich zur Lohnfortzahlung während des Urlaubs – dem sog. Urlaubsentgelt – zu zahlen ist, so kann das tarifliche Urlaubsgeld auch dann beansprucht werden, wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte und später finanziell abgegolten wird. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. November 2023, 5 Sa 83/23). Für den Anspruch auf Urlaubsgeld sei es nicht erforderlich, dass der Beschäftigte tatsächlich Urlaub nimmt und erhöhte Aufwendungen hat, entschied das LAG. Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf das Urlaubsgeld vom Bestand des Urlaubsanspruchs abhängig gemacht haben, indem das während des Urlaubs zu zahlende Urlaubsentgelt prozentual um das Urlaubsgeld aufgestockt wird.
Im hier zu entscheidenden Fall ging es um den Anspruch auf Urlaubsgeld gemäß einer Regelung im Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz. Diese Regelung sieht vor, dass den Beschäftigten zusätzlich zum Urlaubsentgelt ein Urlaubsgeld in Höhe von 50 Prozent des Urlaubsentgelts gezahlt wird. Ein Mitarbeiter war im gesamten Kalenderjahr 2021 und bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2022 durchgängig arbeitsunfähig krank. Sein noch bestehender Urlaubsanspruch (45 Urlaubstage) wurde ihm von seinem Arbeitgeber ausbezahlt. Das tarifliche Urlaubsgeld zahlte ihm der Arbeitgeber dagegen nicht. Das LAG Rheinland-Pfalz sprach dem Kläger jedoch auch einen Anspruch auf das Urlaubsgeld zu.