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Aktivrente
Ein Freibetrag von 2.000 Euro monatlich soll einen Anreiz schaffen, damit Arbeitnehmer über das gesetzliche Renteneintrittsalter hinaus arbeiten. Diese sogenannte Aktivrente soll nur für Arbeitnehmer gelten, nicht für Selbstständige.
Bedingung für den monatlichen Steuerfreibetrag von 2.000 Euro ist, dass der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat. Beschäftigte können das Angebot also erst ab dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters nutzen und nicht bei einem vorgezogenen Ruhestand. Durch die Berücksichtigung der Übergangsregelung wird allerdings auch die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahrgang 1964 im Jahr 2031 entsprechend berücksichtigt. Der Hinzuverdienst aus der Aktivrente wird nicht auf die gesetzliche Rente angerechnet und führt bis zur Höhe es Freibetrags voraussichtlich auch nicht zu einer Steuerprogression.
Steuerfreie Überstundenzuschläge
Überstundenzuschläge sollen künftig steuerfrei belassen werden, sofern sie 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ist allerdings derzeit nicht vorgesehen.
Steuerfreie Teilzeitaufstockungsprämie
Außerdem sollen Anreize für Teilzeitbeschäftigte geschaffen werden, ihre Arbeitszeit aufzustocken. Einmalige Prämienzahlungen von bis zu 4.500 Euro für die Aufstockung der wöchentlichen Arbeitszeit sollen von der Steuer befreit werden.
Die geplanten Gesetzesregelungen bedürfen noch der Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat.
