Wie auch im Inland gilt: Nicht jede Krankheit führt zu Arbeitsunfähigkeit. Sollte aber tatsächlich eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit vorliegen, gelten die folgenden Regelungen:
Unverzügliche Krankmeldung
Auch bei einer Krankheit im Urlaub haben Arbeitnehmer die Pflicht, ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer/Verlängerung und - bei einem Auslandsaufenthalt - zusätzlich über ihre Adresse am Aufenthaltsort zu informieren. Die durch diese Mitteilung entstehenden Kosten – z. B Anrufkosten – hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen.
Bei einem Auslandsaufenthalt muss der Arbeitnehmer auch seine Krankenkasse unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Er sollte sich dabei von seiner Krankenkasse auch über die Bedingungen für eine in Deutschland anerkannte (Papier-)Bescheinigung seiner AU beraten lassen, denn nicht in jedem Fall sind den behandelnden Ärzten die formalen Bestimmungen dafür bekannt.
Entgeltfortzahlung
Tritt während des Erholungsurlaubs im Ausland (oder auch im Inland) Arbeitsunfähigkeit ein, so besteht für bis zu sechs Wochen Anspruch auf die gesetzliche Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Hierfür muss der Arbeitnehmer seinen Mitteilungs- und Nachweispflichten gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse rechtzeitig nachkommen. Der bezahlte Erholungsurlaub endet mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und kann nach formeller AU-Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Das seit dem 1. Januar 2023 in Deutschland bestehende Abrufverfahren für elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) greift für im Ausland eingetretene Arbeitsunfähigkeiten nicht. Entsprechende Abfragen würden die Rückmeldung „eAU liegt nicht vor“ erhalten. Deshalb ist der Nachweis der Auslands-AU in Papierform zu erbringen (z.B. eine Bescheinigung eines ausländischen Arztes über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit). Auch für Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit sind entsprechende Bescheinigungen des ausländischen Arztes vorzulegen. Sollte eine Fortsetzung des Urlaubs nicht mehr möglich sein, so dass der Auslandsaufenthalt beendet wird, muss der Arbeitnehmer seine Rückkehr unverzüglich bei seinem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse bekanntgeben.