Was in der betrieblichen Praxis im Kontext der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu beachten ist, wenn ein Arbeitnehmer im Ausland erkrankt:
- Bei einer Erkrankung im Ausland hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit in Papierform einzureichen. Der eAU-Datenabruf greift für diese Fälle nicht. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer seine Krankenkasse über das Bestehen und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren.
- Unabhängig vom Urlaubsziel gilt, dass die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, ihre voraussichtliche Dauer und die Adresse am jeweiligen Aufenthaltsort unverzüglich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mitteilen müssen. Sofern der Auslandsaufenthalt wegen der Erkrankung beendet wird, ist der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich über die Rückkehr nach Deutschland zu informieren.
Urlaubstage, die wegen einer nachweislichen Arbeitsunfähigkeit nicht zu Erholungszwecken genutzt werden konnten, müssen unter Umständen nachgewährt werden.