Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die gesetzliche monatliche Mindestvergütung für Auszubildende 682 Euro t im ersten Ausbildungsjahr, 805 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, 921 Euro im dritten Ausbildungsjahr und 955 Euro im vierten Ausbildungsjahr. Die genaue Berechnung der Abstufung ergibt sich aus § 17 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
2024 | 2025 | |
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1. Ausbildungsjahr | 649 | 682 |
2. Ausbildungsjahr | 766 | 805 |
3. Ausbildungsjahr | 876 | 921 |
4. Ausbildungsjahr | 909 | 955 |
Zu beachten ist, dass es sich dabei um die gesetzliche Mindestvergütung handelt, die auf keinen Fall unterschritten werden darf. Wurde im anzuwendenden Tarifvertrag eine höhere Vergütung für Auszubildende vereinbart, so hat die tarifliche Vergütung Vorrang.
Der gesetzliche Mindestlohn für reguläre Arbeitnehmer steigt zum 1.1. 2025 ebenfalls von 12,41 Euro auf 12,82 Euro. Damit steigt die daran gekoppelte Geringfügigkeitsgrenze ebenfalls, und zwar von 538 auf 556 Euro.