Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausenzeiten der Beschäftigten konkret zu dokumentieren. Sie müssen also im Zweifel auch nachweisen können, wann genau ein Arbeitnehmer eine Pause gemacht hat. Gemäß einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts reicht ein System, in dem von der erfassten Arbeitszeit bestimmte Pausenzeiten automatisch abgezogen werden, nicht als Beweis aus, dass die Pausen tatsächlich genommen wurden. Demnach kann ein automatischer Pausenabzug eine konkrete Zeiterfassung nicht ersetzen (BAG, Urteil vom 12. Februar 2025, 5 AZR 51/24).
Im vorliegenden Fall regelte eine Betriebsvereinbarung einer Klinik, dass automatisch eine 30-minütige Mittagspause von der Arbeitszeit abgezogen wird, wenn die Beschäftigten ihre Pausenzeiten nicht dokumentieren. Eine in der Klinik beschäftigte Ärztin verlangte von ihrem Arbeitgeber eine Überstundenvergütung. Sie argumentierte, sie habe die Pausen nicht nehmen können und mit Duldung des Arbeitgebers durchgearbeitet. Der Arbeitgeber war der Auffassung, die Ärztin könne nicht nachweisen, Überstunden geleistet zu haben. Außerdem bestritt er, die Überstunden geduldet zu haben.
Der Rechtsstreit sollte auch klären, wer die Arbeitszeit bzw. das Ableisten von Überstunden zu beweisen hatte. Das BAG kam zu dem Schluss, die Ärztin habe die Leistung von Überstunden schlüssig und ausreichend dargelegt. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Arbeitgeber diesbezüglich keinen Gegenbeweis erbringen. Der automatische Abzug von Pausen sei kein Beweis dafür, dass diese auch tatsächlich gewährt und genommen wurden, entschied das BAG.