Arbeitgeber müssen auch gegenüber Praktikanten, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten. Das hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt (BAG, Urteil vom 23. November 2023, 8 AZR 212/22). Demnach gelten Praktikanten als „Beschäftigte“ im Sinne von § 6 Abs. 1 AGG. Der Anwendungsbereich des AGG umfasst damit auch Personen, die sich für ein Beschäftigungsverhältnis bzw. für ein Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis bewerben.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein Student mit einer Behinderung (GdB 40) für ein Förderprogramm beworben, welches für Studierende in den Studiengängen Sozialrecht oder Wirtschaftsrecht ausgeschrieben worden war und ein bezahltes Praktikum bei der Bundesagentur für Arbeit beinhaltete. Im Auswahlgespräch bei der Arbeitsagentur wies der Bewerber auf seine Behinderung hin und erklärte, dass er einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt habe. Später bekam er eine Absage bezüglich des Förderprogramms. Der Gleichstellungsantrag wurde bewilligt. Der abgelehnte Bewerber klagte daraufhin auf Zahlung einer Entschädigung gemäß AGG. Er machte geltend, er sei aufgrund seiner Behinderung benachteiligt worden.
Das BAG betonte in seinem Urteil, dass der persönliche Anwendungsbereich des AGG auch Praktikanten im Sinne von § 26 BBiG umfasst. Jedoch wurde die Klage vom BAG – wie schon in den Vorinstanzen – abgewiesen. Der Kläger habe (in dem konkreten Fall) keine hinreichenden Indizien im Sinne von § 22 AGG vorgetragen bzw. unter Beweis gestellt, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten ließen, befand das BAG.