Benachteiligungsverbot gilt auch gegenüber Praktikanten
Auch Praktikanten im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Auch diese Personen werden damit – wie alle anderen Arbeitnehmer - vor ungerechtfertigten Benachteiligungen geschützt. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.