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Benachteiligungsverbot gilt auch gegenüber Praktikanten

Auch Praktikanten im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) unterfallen dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Auch diese Personen werden damit – wie alle anderen Arbeitnehmer - vor ungerechtfertigten Benachteiligungen geschützt. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.