Arbeitnehmern, die im Fahrzeug übernachten, darf der Arbeitgeber die Übernachtungspauschale (Inland = 20 Euro) nicht steuerfrei erstatten. Gleichwohl fallen Aufwendungen an, die über die sog. Berufskraftfahrerpauschale aufgefangen werden sollen.
Allerdings wird die Berufskraftfahrerpauschale lt. FG Thüringen nicht generell für jeden An- und Abreisetag gewährt. Das FG vertritt die Auffassung, dass die Berufskraftfahrerpauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Buchstabe b EStG in Höhe von täglich 9 Euro nur zu gewähren ist, wenn tatsächlich eine Übernachtung im Fahrzeug stattgefunden hat und ein Anspruch auf Verpflegungspauschale besteht. Die Pauschale sei kein Ersatz für eine Abwesenheit oder allein für die Verpflegung, sondern setze konkret eine Übernachtung im Fahrzeug voraus (Urteil vom 18.6.2024 - 2 K 534/22).
Für die vom Kläger angegebenen Übernachtungen an 55 An- oder Abreisetagen seien unstreitig die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, da er tatsächlich in einem Lkw seines Arbeitgebers übernachtet habe. Für diese Tage seien die Pauschalen zu Recht anerkannt worden.
Für weitere 54 Tage habe der Kläger zwar einen Anspruch auf die Verpflegungspauschale, allerdings fehle es für diese Tage an der erforderlichen Übernachtung im Lkw. Denn die Aufwendungen müssten laut Gericht im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstanden sein.
Gegen die Entscheidung des FG hat der Kläger unter dem Aktenzeichen VI R 6/25 Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen interessant. Denn entweder kann der Arbeitgeber die Pauschale steuerfrei auszahlen oder der Arbeitnehmer kann sie im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen.