Bei Arbeitnehmern, die für ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro beschäftigt sind, gelten für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen.
Bei der Berechnung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteils wird nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Es gilt eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die mit dem sogenannten Faktor F ermittelt wird und dazu führt, dass die Arbeitnehmer geringere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen haben als bei einer normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Der Faktor F wird aus dem durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag eines Kalenderjahres ermittelt und jedes Jahr neu bekannt gegeben. Auch für Arbeitgeber gilt seit dem 1. Oktober 2022 eine spezielle Berechnung zur Ermittlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich.
Im Dezember 2023 wurde der Faktor F für das Jahr 2024 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Der Faktor F beträgt im Jahr 2024 0,6846. 2023 betrug er 0,6922.
- Die vereinfachte Formel zur Ermittlung des Gesamtbeitrags für 2024 lautet: beitragspflichtige Einnahme = 1,116063749 x Arbeitsentgelt – 232,1274965
- Die vereinfachte Formel zur Ermittlung des Arbeitnehmeranteils für 2024 lautet: beitragspflichtige Einnahme = 1,367989056 x Arbeitsentgelt – 735,9781121