Arbeitnehmer, die vor dem 1. Oktober 2022 ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro erzielten und infolgedessen sozialversicherungspflichtig waren, sind aufgrund einer gesetzlich vorgesehenen Bestandsschutzregelung bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, sofern sie sich nicht auf Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen haben. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht aufgrund einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – mit den bekannten Befreiungsregelungen.
Das bedeutet konkret, dass für Arbeitgeber der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent anfällt und der Arbeitnehmer einen Eigenanteil von 3,6 Prozent zur Rentenversicherung zu leisten hat, sofern er sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Die Rentenversicherungsbeiträge sind wie die U1- und U2-Umlagen sowie die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale abzuführen. Für Besitzstandsfälle ist – bei Versicherungspflicht in den anderen Sozialversicherungszweigen – somit die Zuständigkeit von zwei Einzugsstellen (jeweilige Krankenkasse und Minijob-Zentrale) gegeben.
Ab dem 1. Januar 2024 greifen für Betroffene die allgemeinen Regelungen. Das heißt: Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 Euro bis 520,00 Euro sind nicht mehr sozialversicherungspflichtig, sondern „normale“ geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Arbeitgeber haben die Beschäftigung bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers abzumelden und bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
Für die betroffenen Beschäftigten bedeutet dies, dass der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz aufgrund der Versicherungspflicht in der Beschäftigung wegfällt und sie sich selbst proaktiv um ihren Krankenversicherungsschutz kümmern müssen (z.B. freiwillige Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, Familienversicherung über den Ehegatten bei einer gesetzlichen Krankenkasse).
Beispiel:
Sachverhalt:
Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt von 480,00 Euro ist seit Jahren beschäftigt und gesetzlich krankenversichert. Seit dem 1. Oktober 2022 greift die Übergangsregelung. Er wurde zum 1. Oktober mit der Beitragsgruppe „1011“ bei der zuständigen Krankenkasse und mit der Beitragsgruppe „0500“ bei der Minijob-Zentrale angemeldet.
Beurteilung:
Zum 1. Januar 2024 hat eine DEÜV-Abmeldung bei der Krankenkasse zu erfolgen. Bei der Minijob-Zentrale hat ebenfalls eine DEÜV-Abmeldung mit Meldegrund „32“ (Beitragsgruppenwechsel) sowie eine DEÜV-Anmeldung mit Meldegrund „12“ (Beitragsgruppenwechsel) und der Beitragsgruppe „6500“ zu erfolgen.