Saisonarbeitskräfte, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind nach den allgemeinen Vorschriften, die für Beschäftigungen gelten, zu beurteilen. Es gelten die üblichen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht und -freiheit.
Bei Saisonarbeitskräften aus den EWR-Staaten (EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz sind die Bestimmungen der EG-Verordnung 883/2004 maßgebend. Diese Vorschriften gelten für alle Arbeitnehmer, die innerhalb der EU grenzüberschreitend beschäftigt sind, nicht nur für Saisonarbeitskräfte. Bei Arbeitnehmern aus Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, sind die entsprechenden bilateralen Regelungen zu beachten.
Sofern nach den deutschen Rechtsvorschriften Sozialversicherungspflicht besteht, muss der Arbeitgeber der Krankenkasse mit einer Kennzeichnung in der DEÜV-Anmeldung mitteilen, dass es sich bei diesem Beschäftigten um eine Saisonarbeitskraft handelt. Hintergrund ist die Regelung in § 188 Absatz 4 SGB V, wonach die Krankenversicherungspflicht von Saisonarbeitskräften in Deutschland nach Beendigung der Beschäftigung automatisch endet, wenn kein Wohnsitz in Deutschland nachgewiesen wird. Auf Basis der Kennzeichnung in der DEÜV-Meldung kann die Krankenkasse diese Regelung prüfen. Als Saisonarbeitnehmer nach dieser Vorschrift gelten Arbeitnehmer, die vorübergehend für eine auf bis zu acht Monate befristete versicherungspflichtige Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sind, um mit ihrer Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken.