Geklagt hatte ein Personalleiter mit einem Monatsgehalt von 4.200 Euro brutto. Ihm wurde ein zweiter Personalleiter mit einem Abschluss als Diplom-Ökonom und Berufserfahrung in mehreren Unternehmen zur Seite gestellt, der 10.000 Euro brutto zuzüglich Provisionszahlung und Dienstwagen erhielt. Der neu eingestellte Personalleiter verließ das Unternehmen bereits in der Probezeit. Die Stelle wurde erneut besetzt, erneut mit einer studierten, berufserfahrenen Person mit einschlägigem Masterabschluss und ebenfalls für ein Bruttogehalt von 10.000 Euro zuzüglich Provisionszahlung und Dienstwagen. Als auch diese nach wenigen Monaten das Unternehmen verließ, forderte der langjährige erste Personalleiter vom Arbeitgeber ebenfalls ein Monatsgehalt von 10.000 Euro. Zudem sei ihm die Lohndifferenz von monatlich 5.800 Euro rückwirkend seit Beginn seiner Beschäftigung nachzuzahlen.
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat die Klage abgewiesen. Zwar verbiete der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer vergleichbaren Gruppe, eine solche lag jedoch nach Ansicht des LAG nicht vor. Bei der Vergütungsvereinbarung mit zuerst zusätzlich eingestellten Personalleiter handelte es sich nach LAG-Auffassung um eine individuelle Vergütungszusage, die nicht auf einer betrieblichen Einheitsregelung basierte. Das Gericht sah in der höherwertigen Qualifikation und der Berufserfahrung des Personalleiters einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung. Auch das höhere Gehalt der später eingestellten Personalleiterin, die über eine im Vergleich zum Kläger höherwertige Ausbildung in Form eines einschlägigen Masterabschlusses sowie über umfangreichere Berufserfahrungen verfügte, beurteilte das Gericht als sachlich gerechtfertigt. Im Ergebnis lag deshalb nach Ansicht des LAG Mecklenburg-Vorpommern kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.