Der Rosenmontag ist für viele Narren ein Tag zum Feiern. Besteht ein Anspruch auf Freistellung, oder muss ein regulärer Urlaubstag genommen werden?
Rosenmontag ist kein Feiertag
Selbst in den Karnevalshochburgen ist der Rosenmontag kein (gesetzlicher) Feiertag. Das bedeutet: Er ist nicht automatisch arbeitsfrei. Zwar gewähren manche Arbeitgeber am Rosenmontag einen halben oder ganzen freien Tag. Dies liegt jedoch in ihrem Ermessen. Nur wenn eine vertragliche Regelung zur Arbeitsbefreiung am Rosenmontag besteht, muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern freigeben. Ohne solche Vereinbarung könnte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten auf freiwilliger Basis arbeitsfrei geben. Ansonsten muss der Arbeitnehmer für Rosenmontag ganz regulär Urlaub beantragen.
Besteht ein Urlaubsanspruch
Haben karnevalsbegeisterte Beschäftigte einen Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber für Rosenmontag Urlaub gewährt? Gemäß § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz muss der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen – es sei denn, dass dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, entgegenstehen. Hier muss der Arbeitgeber zwischen den verschiedenen Interessen abwägen.
Zu beachten ist außerdem: Wenn ein Mitarbeiter am Rosenmontag krankfeiert, also der Arbeit fernbleibt, ohne wirklich krank zu sein, so kann dies eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen.
