Im Rahmen der Prüfungen werden insbesondere Feststellungen zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zum Umlageverfahren getroffen. Die Sozialversicherungsprüfung erstreckt sich auf alle Pflichten des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit dem „Gesamtsozialversicherungsbeitrag“ stehen. Der gesetzliche Auftrag der Beitragsüberwachung schließt darüber hinaus u. a. auch die Entrichtung von Umlagen U1/U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz mit ein.
Auch wenn die Prüfungen zu Ergebnissen aus sehr unterschiedlichen Themenfeldern führen, treten folgende drei Problemfelder am häufigsten auf:
Beurteilung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse
Um Fehler bei der Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen zu vermeiden, veröffentlichen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung regelmäßig einheitliche Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien).
Beitragsberechnung im Übergangsbereich/Gleitzone
Seit dem 1. Januar 2024 liegt ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt 538,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat beträgt. Die entsprechende Beitragsberechnung im Übergangsbereich führt im Vergleich zu regulären Beschäftigungsverhältnissen zu einer Entlastung der Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Besonderheiten werden in der betrieblichen Praxis häufig nicht umgesetzt - und bei Betriebsprüfungen moniert.
Beurteilung der Umlagepflicht und Umlagesätze nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
Die unterschiedlichen Regelungssachverhalte können in der Praxis zu Fehlern führen, sodass anlässlich von Betriebsprüfungen häufig Umlagen nachgefordert werden. Zur richtigen Beurteilung der Umlagepflicht und Entrichtung der richtigen Umlagesätze können Arbeitgeber von den zuständigen Krankenkassen ausführliche Informationen erhalten.