Erschütterter Beweiswert einer ausländischen AU-Bescheinigung

Eine Krankschreibung im Auslandsurlaub muss die gleichen Anforderungen erfüllen wie die AU-Bescheinigung eines Arztes in Deutschland. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Urteil klargestellt. Ist der Beweiswert des Auslandsattests erschüttert, hat der Arbeitnehmer das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen.