Deutschlandticket bei Minijobs

Seit dem 1. Mai 2023 gilt das Deutschlandticket. Auch Minijobber können es nutzen, um mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit zu fahren.

Arbeitgeber können Mitarbeitern wie auch Minijobbern das Deutschlandticket als Jobticket unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen, indem sie beispielsweise einen Rahmenvertrag mit einem Verkehrsunternehmen bzw. Verkehrsverbund abschließen. Leistet der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent, wird das Deutschlandticket sogar günstiger, denn dann kann ein Rabatt in Höhe von 5 Prozent auf den regulären Preis gewährt werden. 

Alternativ können Minijobber das Ticket auch selbst abonnieren und den Zuschuss zum Jobticket von ihrem Arbeitgeber über die Lohnabrechnung erhalten. 

Die Zuschüsse des Arbeitgebers sind steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum laufenden Verdienst geleistet werden. Zu beachten ist, dass der Zuschuss oder die Bereitstellung des Tickets wirklich zusätzlich zum laufenden Verdienst erfolgt. 

Finanzieren Arbeitgeber das Deutschlandticket zusätzlich zum laufenden Lohn, ist dieses bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes im Minijob nicht zu berücksichtigen. Verdient eine Minijobberin zum Beispiel 520 Euro im Monat, kann sie zusätzlich noch das Deutschland-Ticket erhalten, ohne dass sich für den Minijob etwas ändert. 

Steuerfreie Entgeltbestandteile zählen auch in der Sozialversicherung nicht zum beitragspflichtigen Verdienst. Bei der Berechnung der Beiträge haben Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets also nicht zu berücksichtigen. Es sind weder Sozialversicherungsbeiträge noch Umlagen darauf zu entrichten. In DEÜV-Entgeltmeldungen wie beispielsweise Jahres- oder Abmeldungen darf der Zuschuss zum Job- bzw. Deutschlandticket ebenfalls nicht berücksichtigt werden.