Als „Digital Native" wird eine Person bezeichnet, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist und in ihrer Nutzung geübt ist. Die Verwendung dieser Formulierung in einer Stellenanzeige stellt gemäß einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ein Indiz für eine Altersdiskriminierung dar (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2024, 17 Sa 2/24).
Grund für die entsprechende Klage war folgende Textpassage in einer Stellenausschreibung: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds und allen gängigen Programmen für DTP, CMS, Gestaltung und redaktionelles Arbeiten zu Hause“.
Ein abgelehnter Bewerber fühlte sich durch die Bezeichnung „Digital Native“ benachteiligt und forderte vom Arbeitgeber eine Entschädigung wegen einer Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Allgemein werden Geburtsjahrgänge ab etwa 1980 als „Digital Native“ bezeichnet, der Kläger war 1972 geboren.
Vor Gericht bekam der Mann prinzipiell Recht. Das Arbeitsgericht korrigierte allerdings die Höhe der geforderten Entschädigungssumme nach unten, was dann auch das LAG Baden-Württemberg bestätigte. Nach LAG-Auffassung wird mit dem Begriff „Digital Native“ unmittelbar an das Lebensalter angeknüpft. Dem Begriff „Digital Native" könne ein Alters- bzw. Generationenbezug nicht abgesprochen werden, urteilte das Gericht. Das Gericht befand, dass der Arbeitgeber mit der von ihm gewählten Formulierung der Stellenanzeige Bewerber ansprechen möchte, die mit digitalen Technologien, Computern, dem Internet und Smartphones aufgewachsen sind und diese von klein auf in ihren Alltag integriert haben. Eine solche Stellenausschreibung stelle ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG dar. Nach Ansicht des LAG ist es dem Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht gelungen, die bestehende Vermutung einer unmittelbaren Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Alters zu widerlegen. Es wurde keine Revision gegen das Urteil zugelassen.