Einigung beim Hinweisgeberschutzgesetz

Der Vermittlungsausschuss – bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern von Bundestag und Bundesrat – hat sich auf Anpassungen bei den Regeln zum besseren Schutz von Whistleblowern verständigt. Der Kompromiss enthält insbesondere Anpassungen bei den Meldewegen für anonyme Hinweise, beim Anwendungsbereich des Gesetzes sowie hinsichtlich der Bußgeldregelung. Damit ist der Weg frei für ein Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes.

Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat stimmten dem Einigungsvorschlag und dem entsprechend geänderten Gesetz zu. Das neue Gesetz wird am 2. Juli 2023 in Kraft treten. 

Der Vermittlungsausschuss einigte sich darauf, auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten. Dies gilt sowohl für betriebs- oder behördeninterne als auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Meldestellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Der Kompromissvorschlag enthält zudem eine Regelung, wonach hinweisgebende Personen die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten, wenn intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann. 

Dem Kompromiss zufolge sollen Informationen über Verstöße dann in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen. Für bestimmte Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz wird der Bußgeldrahmen von 100.000 Euro auf 50.000 Euro herabgesetzt.

Neue Regeln zum Schutz von Whistleblowern

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz sollen Personen, die Rechtsverstöße in Unternehmen und Behörden melden bzw. aufdecken, künftig besser geschützt werden. Betriebe ab 50 Beschäftigten werden dazu verpflichtet, eine Meldestelle einzurichten, an die sich hinweisgebende Personen wenden können. Repressalien gegen Whistleblower werden verboten. Arbeitgebern wird es beispielsweise untersagt, dass sie die hinweisgebende Person aufgrund deren Meldung abmahnen oder kündigen. 

Außerdem wurde für den Fall, dass die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet, eine Beweislastumkehr beschlossen. Das heißt: Wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung durch den Arbeitgeber erleidet, so wird zugunsten des Whistleblowers vermutet, dass sein Hinweis Anlass für die Benachteiligung war. Vertritt der Arbeitgeber die Ansicht, dass es sich bei seiner Maßnahme nicht um eine Repressalie für die Meldung des Whistleblowers handelte, trägt der Arbeitgeber die Beweislast.