Was gilt für Einmalzahlungen bei der Beitragsberechnung?
Einmalzahlungen sind – sofern die Bemessungsgrenzen nicht überschritten werden – beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zu den Einmalzahlungen gehören:
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Gewinnbeteiligungen und Gratifikationen
- Auszahlungen von nicht in Anspruch genommenem Urlaub
- Jubiläumszuwendungen, Heirats- und Geburtsbeihilfen (wenn die dafür geltenden Freibeträge überschritten werden)
Beitragspflicht gilt aber nur dann, wenn eine vertraglich vereinbarte Einmalzahlung auch tatsächlich ausgezahlt wird.
Jahresbeitragsbemessungsgrenze ermitteln
Für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge werden Einmalzahlungen im Normalfall dem Gehaltsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Um festzustellen, ob und bis zu welcher Höhe für eine Einmalzahlung Sozialversicherungsbeiträge fällig werden, muss die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis zu dem Monat ermittelt werden, in dem die Sonderzahlung stattfindet. Grundlage dafür sind die Sozialversicherungstage. Die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen werden durch 360 geteilt und anschließend mit der Anzahl der bereits angefallenen Sozialversicherungstage multipliziert. Beitragsfreie Zeiten wie z. B. während des Bezugs von Krankengeld sowie Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber werden dabei nicht mitgezählt.
Was passiert, wenn es pro Jahr mehrere Einmalzahlungen gibt?
Erhalten die Mitarbeiter mehrere Einmalzahlungen pro Jahr, also z. B. im Juli Urlaubs- und im November Weihnachtsgeld, muss für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht bei der Zahlung des Weihnachtsgelds die erste Sonderzahlung mit berücksichtigt werden: Sofern sie beitragspflichtig war, wird sie zum bereits erhaltenen laufenden Gehalt addiert.
Beispiele für mehrere Einmalzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres
Mitarbeiter A ist seit dem 1. Mai des Vorjahres bei der Firma B (Sitz: alte Bundesländer) beschäftigt. Er verdient pro Monat 4.800 Euro. Im Juli des laufenden Kalenderjahres erhält er 3.000 Euro Urlaubsgeld, im November 2.000 Euro Weihnachtsgeld.
Sozialversicherungstage bis Ende Juli | 210 Tage |
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Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung | 62.100 : 360 x 210 = 36.225 Euro |
anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung | 90.600 : 360 x 210 = 52.849,99 Euro |
Laufendes Gehalt bis einschließlich Juli | 33.600 Euro |
-> Damit liegt Mitarbeiter A mit 2.625 Euro unter der Grenze für die Kranken- und mit 19.249,99 Euro unter der Grenze für die Rentenversicherung.
Für sein Urlaubsgeld bedeutet das Folgendes: In der Krankenversicherung sind 2.625 Euro des Urlaubsgelds beitragspflichtig, die restlichen 375 Euro sind beitragsfrei. In der Rentenversicherung ist das gesamte Urlaubsgeld beitragspflichtig.
Sozialversicherungstage bis Ende November | 330 Tage |
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Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung | 62.100 : 360 x 330 = 56.925 Euro |
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung | 90.600 : 360 x 330 = 83.049,99 Euro |
Laufendes Gehalt bis einschließlich November | 52.800 Euro |
Zuzüglich beitragspflichtiger Anteil des Urlaubsgelds im Juli | 2.625 Euro |
Ergeben an Gesamteinkünften | 55.425 Euro |
Damit liegt Mitarbeiter A mit 1.500 Euro unter der anteiligen Bemessungsgrenze für die Krankenversicherung.
Laufendes Gehalt bis einschließlich November | 52.800 Euro |
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Zuzüglich Urlaubsgeld im Juli | 3.000 Euro |
Ergeben an Gesamteinkünften | 55.800 Euro |
Damit liegt Mitarbeiter A mit 27.249,99 Euro unter der Grenze für die Rentenversicherung.
Für das Weihnachtsgeld bedeutet das: In der Krankenversicherung sind 1.500 Euro des Weihnachtsgelds beitragspflichtig. In der Rentenversicherung ist es in vollem Umfang beitragspflichtig.
Was ist mit Einmalzahlungen, wenn der Arbeitnehmer gerade wegen Elternzeit oder Krankengeld beitragsfrei ist?
Erhält ein Mitarbeiter in dem Monat, in dem eine Einmalzahlung gewährt wird, kein laufendes Arbeitsentgelt, weil er z. B. Krankengeld bezieht oder Elternzeit genommen hat, wird die Einmalzahlung dennoch diesem Monat zugeordnet. Die Feststellung der Beitragspflicht erfolgt nach dem gleichen Muster wie oben. Allerdings wird hier unter dem laufenden Gehalt nur das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt berücksichtigt. Bei den Sozialversicherungstagen zählen nur die Kalendertage, an denen Beitragspflicht bestanden hat.
Beispiele für Einmalzahlungen während einer beitragsfreien Zeit
Einmalzahlung während des Bezugs von Krankengeld
Mitarbeiter C ist seit dem 1. August des Vorjahres bei der Firma D beschäftigt. Er verdient pro Monat 4.000 Euro. Seit dem 21. Juni des laufenden Kalenderjahres bezieht er Krankengeld. Im Juli erhält er während seiner Arbeitsunfähigkeit 1.500 Euro Urlaubsgeld.
Sozialversicherungstage bis Ende Juli | 170 (210 - 40 beitragsfreie Tage des Krankengeldbezugs) |
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Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung | 62.100,00 : 360 x 170 = 29.325 Euro |
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung | 90.600,00 :360 x 170 = 42.783,33 Euro |
Laufendes Gehalt bis einschließlich Mai (5 x 4.000 Euro) | 20.000 Euro |
Laufendes Gehalt Juni (geringeres Gehalt wegen Krankengeldbezug) | 2.800 Euro |
Gesamt | 22.800 Euro |
Damit liegt Mitarbeiter C mit 6.525 Euro unter der Grenze für die Kranken- und mit 19.983,33 Euro unter der Grenze für die Rentenversicherung.
Für sein Urlaubsgeld bedeutet das folgendes: Sowohl in der Kranken- als auch in der Rentenversicherung ist das Urlaubsgeld in voller Höhe beitragspflichtig.
Unbezahlter Urlaub während des Beurteilungszeitraums
Auch während eines unbezahlten Urlaubs besteht Versicherungspflicht. Auch hier müssen die Sozialversicherungstage in voller Höhe berücksichtigt werden. Beim laufenden Gehalt werden jedoch nur die tatsächlich ausgezahlten Bezüge angerechnet. Mitarbeiter E ist seit dem 1. Februar des Vorjahres bei der Firma F beschäftigt. Er verdient pro Monat 5.000 Euro. Vom 1. bis 31. Januar des laufenden Kalenderjahres nimmt er unbezahlten Urlaub. Im Dezember erhält er ein Weihnachtsgeld in Höhe von 8.000 Euro.
Sozialversicherungstage bis Ende Dezember | 360, d. h., die Bemessungsgrenzen werden hier in voller Höhe zugrunde gelegt. |
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Jahresbeitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung | 62.100,00 Euro |
Jahresbeitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (West) | 90.600,00 Euro |
Laufendes Gehalt im aktuellen Kalenderjahr (11 x 5.000 Euro, ein Monatsgehalt entfällt wegen des unbezahlten Urlaubs) | 55.000 Euro |
Damit liegt Mitarbeiter E mit 7.100 Euro unter der Grenze für die Kranken- und mit 35.600 Euro unter der Grenze für die Rentenversicherung.
Für sein Weihnachtsgeld bedeutet das folgendes: Von den 8.000 Euro Weihnachtsgeld sind in der Krankenversicherung 7.100 Euro beitragspflichtig und 900 Euro beitragsfrei. In der Rentenversicherung ist das Weihnachtsgeld in voller Höhe beitragspflichtig.
Hätte Mitarbeiter E keinen unbezahlten Urlaub genommen, wäre das Weihnachtsgeld in der Krankenversicherung ganz beitragsfrei geblieben. In der Rentenversicherung hätte sich nichts geändert.
Einmalzahlung nach Beendigung der Beschäftigung
Mitarbeiter Y hat vom 1. Januar bis zum 30. April des laufenden Kalenderjahres bei der Firma Z gearbeitet. Im letzten Jahr seiner Beschäftigung betrug sein Gehalt 4.800 Euro pro Monat. Im Juni des laufenden Kalenderjahres werden ihm mit 1.600 Euro nachträglich zwei Wochen Urlaub vergütet, die er nicht mehr in Anspruch genommen hat. Diese Einmalzahlung wird dem letzten Monat seiner Beschäftigung, also dem April zugeordnet.
Sozialversicherungstage bis Ende April | 120 Tage |
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Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung | 62.100,00: 360 x 120 = 20.700 Euro |
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung | 90.600,00: 360 x 120 = 30.199,99 Euro |
Laufendes Gehalt bis einschließlich April | 19.200 Euro |
Damit liegt Mitarbeiter Y mit 1.500 Euro unter der Grenze für die Kranken- und mit 10.999,99 Euro unter der Grenze für die Rentenversicherung.
Für die Urlaubsabgeltung bedeutet das folgendes: In der Krankenversicherung sind 1.500 Euro beitragspflichtig, die restlichen 100 Euro sind beitragsfrei. In der Rentenversicherung ist die gesamte Urlaubsabgeltung beitragspflichtig.
Einmalzahlungen sind beitragsfrei,
- wenn sie in dem Kalenderjahr, das auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgt, nach dem 31. März gezahlt werden oder
- wenn sie bei Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses in einem Kalenderjahr gezahlt werden, in dem bis zum Zeitpunkt der Zahlung kein laufendes Arbeitsentgelt angefallen ist. Dies kann zum Beispiel Mitarbeiter betreffen, die Wehr- oder Zivildienst leisten oder Elternzeit genommen haben.
Märzklausel
Für Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Kalenderjahres ausgezahlt werden, gilt eine Besonderheit: Sie werden dem letzten Gehaltsmonat des vergangenen Jahres – also in der Regel dem Dezember – zugeordnet, wenn
- im vergangenen Jahr bei demselben Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat und
- wenn im aktuellen Kalenderjahr die Beitragsbemessungsgrenze zur Krankenversicherung überschritten wird.
Mitarbeiter C ist seit dem 01.10. des Vorjahres bei der Firma D beschäftigt. C verdient pro Monat 4.500 Euro. Im März des laufenden Kalenderjahres erhält er eine Gratifikation in Höhe von 3.000 Euro.
Laufendes Arbeitsentgelt bis einschließlich März | 13.500 Euro |
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Einmalzahlung im März | 3.000 Euro |
Gesamteinkünfte | 16.500 Euro |
Sozialversicherungstage bis Ende März | 90 |
Anteilige Jahresbemessungsgrenze Krankenversicherung | 62.100,00: 360 x 90 = 15.525 Euro |
Die Gesamteinkünfte im ersten Quartal übersteigen die anteilige Bemessungsgrenze um 975 Euro. Die Einmalzahlung im März muss also nicht dem laufenden, sondern dem vorangegangenen Kalenderjahr (Abrechnungsmonat Dezember) zugeordnet werden.