Bislang musste laut den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine Wertguthabenvereinbarung eine Anspar- und Entsparphase vorsehen. In der Ansparphase wird vom Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbracht und auf die Auszahlung des Arbeitsentgeltes zunächst verzichtet, um das so aufgebaute Wertguthaben-Konto später in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung zu entsparen.
Vereinbarungen (hauptsächlich zum Personalabbau), die zeitgleich:
- die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses,
- den Aufbau von Wertguthaben durch eine sofortige gesonderte Einmalzahlung des Arbeitgebers und
- die unmittelbare Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum vorgezogenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses
vorsahen, galten bislang nicht als Wertguthabenvereinbarungen.
Diese Auffassung wurde auf Basis des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung am 23. November 2023 (Tagesordnungspunkt 3) geändert. Damit erfüllen die oben vorgestellten Vereinbarungen nunmehr die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV, auch wenn sie keine Ansparphase nach § 7b Nummer 4 SGB IV aufweisen. Dies gilt auch rückwirkend für Vereinbarungen zum Aufbau von Wertguthaben allein durch Einmalzahlungen, die vor Bekanntgabe des vorstehenden Besprechungsergebnisses in der betrieblichen Praxis getroffen wurden - sie werden nicht (mehr) beanstandet.
Die Neubewertung gilt nicht für Vereinbarungen zum Personalabbau, in denen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung (beispielsweise bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages) eine Einmalzahlung des Arbeitgebers in ein Wertguthabenkonto eingebracht werden soll, ohne dass sich bis zum Ende der Beschäftigung eine Freistellung von der Arbeitsleistung beim Arbeitgeber anschließt. Solche Einmalzahlungen sind eine finanzielle Entschädigung für den vorzeitigen Verlust des Arbeitsplatzes und gehören ebenso wie Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 SGB IV. Dementsprechend können sie auch nicht wirksam zum Aufbau eines Wertguthabens im Sinne des § 7b SGB IV verwendet werden, selbst wenn eine Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund vorgesehen ist und verlangt wird.