Bei sozialversicherungspflichtigen Mitarbeitenden besteht die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit ohne Beitragszahlung durch den Arbeitgeber und den Mitarbeitenden fort.
Bei Mitarbeitenden, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, gilt die Beitragsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung nur, wenn während der Zeit der Elternzeit auch potenziell ein Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen würde. Dazu ist es erforderlich, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin, die Elternzeit in Anspruch nimmt,
- verheiratet ist,
- der Ehepartner ebenfalls gesetzlich und nicht privat krankenversichert ist sowie
- während der Elternzeit keine Einkünfte über 505 Euro (2024) monatlich vorliegen. Das Elterngeld wird hierbei nicht auf die Grenze angerechnet.
Ohne den potenziellen Anspruch auf Familienversicherung ist eine beitragspflichtige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung bei der jeweiligen Krankenkasse erforderlich. Die monatlichen Beiträge dafür hat der Mitarbeitende allein zu tragen.
Wird erst verspätet festgestellt, dass kein potenzieller Anspruch auf Familienversicherung besteht, fallen rückwirkend ab Beginn der Elternzeit Beiträge an.
Seit dem 1. Januar 2024 wird der Beginn und das Ende der Elternzeit im Rahmen des DEÜV-Meldeverfahrens explizit gemeldet. Das hilft dabei, dass die Krankenkassen bei höher verdienenden Arbeitnehmern proaktiv die Prüfung auf den potenziellen Familienversicherungsanspruch vornehmen können.