Entgeltbescheinigungen bei Mutterschaftsgeld für Minijobber

Bislang konnten Arbeitgeber die Berechnungsgrundlagen für Minijobberinnen im Zusammenhang mit dem Mutterschaftsgeld nicht - wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen - elektronisch an die Krankenkassen übermitteln. Das ändert sich ab 2026.
Junges Paar mit Neugeborenem

Sofern geringfügig Beschäftigte schwanger sind, haben sie während der Schutzfristen sechs Wochen vor und acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der Krankenkasse, bei der sie versichert sind. Zudem müssen Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen, wenn das Nettoarbeitsentgelt der geringfügig Beschäftigten vor Beginn der Schutzfrist höher war als das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.

Bislang war die elektronische Übermittlung dieser Berechnungsgrundlagen über das Entgeltabrechnungssystem oder das SV-Meldeportal an die Krankenkassen über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nicht möglich. Arbeitgeber mussten den Krankenkassen die Daten auf anderem Wege bereitstellen. Das lag daran, dass den Arbeitgebern geringfügig Beschäftigter regelmäßig nicht die tatsächlich zuständige Krankenkasse bekannt war, sondern lediglich die Minijobzentrale im System hinterlegt war, über die das Melde- und Beitragsverfahren zentral abgewickelt wird. 

Durch die obligatorische Umsetzung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seit 2023 hat sich dies mittlerweile geändert. Die Arbeitgeber müssen seither zusätzlich zur Minijobzentrale auch die Krankenkassen, bei der die geringfügig Beschäftigten versichert sind, in den Entgeltabrechnungssystemen vorhalten.

Ab dem 1. Januar 2026 können deswegen auch die Berechnungsgrundlagen im Zusammenhang mit Mutterschaftsgeld bei geringfügig Beschäftigten über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (EEL) übermittelt werden. Dazu ist der Abgabegrund „03 - Entgeltbescheinigung Krankenversicherung bei Mutterschaftsgeld“ zu verwenden.

Neu ist ab dem 1. Januar 2026 zudem, dass die Krankenkassen den Arbeitgebern über den Datenaustausch Entgeltersatzleistungen mit dem „Abgabegrund „62“ proaktiv das Ende-Datum des Mutterschaftsgeldbezuges übermitteln, sobald die Abschlusszahlung an die Arbeitnehmerin erfolgt ist. Damit ist sichergestellt, dass die Zahlung von Arbeitsentgelt zum richtigen Zeitpunkt wieder aufgenommen wird. Eine Überzahlung von Arbeitsentgelt und unnötige Anforderungen von elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden dadurch vermieden und die DEÜV-Meldungen (zum Beispiel Jahresmeldung nach einer Unterbrechung oder Abmeldung bei Aussteuerung) können korrekt erstellt werden.