Im verhandelten Fall ging es um die Klage einer Außendienstmitarbeiterin im Vertrieb, die bei ihrem Arbeitgeber anfangs ein Grundgehalt in Höhe von 3.500 Euro brutto bezog. In dem Unternehmen waren außerdem zwei männliche Außendienstmitarbeiter im Vertrieb beschäftigt, einer davon war nur zwei Monate vor der Klägerin eingestellt worden. Auch ihm war ein Grundgehalt von 3.500 Euro brutto angeboten worden, was dieser jedoch ablehnte und ein Grundgehalt von 4.500 Euro verlangte. Der Arbeitgeber gab der Forderung nach. Nachdem die Mitarbeiterin zu einem späteren Zeitpunkt von der unterschiedlichen Vergütung erfahren hatte, klagte sie auf Zahlung der Differenzvergütung. Sie war der Ansicht, der Arbeitgeber müsse ihr ein ebenso hohes Grundentgelt zahlen wie ihrem fast zeitgleich eingestellten Kollegen. Die Frau begründete dies damit, dass sie die gleiche Arbeit wie ihr männlicher Kollege verrichte. Darüber hinaus klagte sie auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von mindestens 6.000 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen einer Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts.
In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen, vor dem BAG bekam die Klägerin dann allerdings Recht. Dem Arbeitgeber sei es nicht gelungen, die Vermutung einer Diskriminierung wegen des Geschlechts zu widerlegen, befand das BAG. Das Argument des Arbeitgebers, das höhere Grundgehalt des männlichen Kollegen beruhe auf dem Umstand, dass dieser ein höheres Entgelt ausgehandelt habe, ließ das Gericht nicht gelten. Die Arbeitnehmerin habe einen Anspruch auf das gleiche Grundentgelt wie ihr männlicher Kollege. Auch der Klage auf Zahlung einer Entschädigung hat das Gericht teilweise entsprochen und der Frau eine Zahlung in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen. (BAG, Urteil vom 16.2.2023 – 8 AZR 450/21).