Maßnahmen im Zeitraum vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023, die der Hilfe für die Erdbebenopfer dienen, werden steuerlich begünstigt. So sind z.B. Unterstützungen von Arbeitgebern bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers bei diesem oder seinen Angehörigen ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Erdbeben betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
Darüber hinaus gibt es auch Steuerbefreiungen etwa für die Überlassung einer Wohnung oder eines Pkw. Die Regelungen gelten auch für Leistungen zur Unterstützung von Angehörigen der Arbeitnehmer entsprechend.
Auch sog. Arbeitslohnspenden im Zusammenhang mit der Unterstützung der Opfer des Erdbebens in der Türkei und Syrien z.B. zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Erdbeben betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftsfreunden werden in dem BMF-Schreiben angesprochen. Bei entsprechenden Arbeitslohnspenden der Arbeitnehmer kann bezüglich des jeweiligen Gehaltsverzichts auf die Lohnversteuerung verzichtet werden.
Die Verwaltungserleichterungen zur Unterstützung der Betroffenen der Erdbeben in der Türkei und in Syrien sind in dem Schreiben des BMF vom 27.2.2023 zusammengefasst.
(Stand 20.03.2023)