Um die steuerliche Freistellung des Existenzminimums ab dem Jahr 2025 schon beim Lohnsteuerabzug zu gewährleistet, wird der Grundfreibetrag um 312 auf 12.096 Euro angehoben. Dadurch werden gleichzeitig einige Effekte der sog. kalten Progression ausgeglichen.
Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit einer einzigen Ausnahme die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben. Die Ausnahme bildet der Eckwert zur sog. „Reichensteuer“.
Eltern und Kinder
Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 auf 3.336 Euro pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 Euro) steigt der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienende Betrag auf insgesamt 4.800 Euro pro Elternteil bzw. 9.600 Euro pro Kind. Zudem wird das monatliche Kindergeld zum 1. Januar 2025 um 5 auf 255 Euro pro Kind erhöht.
Solidaritätszuschlag
Der Solidaritätszuschlag ist inzwischen wegen der hohen Freigrenze für viele Lohnsteuerzahler entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Sie wird für Paare mit einer Gesamtjahressteuer von bisher 36.260 Euro (2024; Single: 18.130 Euro) auf 39.900 Euro (2025; Single: 19.950 Euro) und weiter auf 40.700 Euro (2026; Single: 20.350 Euro) angehoben.
Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone für jene Lohnsteuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Die steuerliche Belastung für 2025 kann mithilfe des aktuellen Lohn- und Einkommensteuerrechners des Bundesfinanzministeriums berechnet werden.