Erweiterung der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung

Ab 2025 werden die Meldepflichten in Bezug auf die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung erweitert. Neben Daten aus der Entgeltabrechnung sind dann auch die Daten aus der Finanzbuchhaltung elektronisch zu übermitteln.

Zum Jahresbeginn 2023 wurde die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) eingeführt. Dafür sind die notwendigen Entgeltabrechnungsdaten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder einer maschinellen Ausfüllhilfe an den Betriebsprüfungsdienst zu übermitteln.

Der Umfang der Betriebsprüfung kann sich neben der Entgeltabrechnung auch auf das Rechnungswesen erstrecken (vgl. § 11 Abs. 2 BVV), sodass Arbeitgeber auf Verlangen entsprechende Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung vorzulegen haben. Die Daten der Finanzbuchhaltung können derzeit zu diesem Zweck im Verfahren euBP freiwillig elektronisch übersandt werden.

Laut 8. SGB IV-Änderungsgesetz vom 20. Dezember 2022 sind Arbeitgeber in einem zweiten Schritt ab dem 1. Januar 2025 dazu verpflichtet, die für die Betriebsprüfung notwendigen Finanzbuchhaltungsdaten elektronisch zu übermitteln. Werden die Daten nicht durch ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm übermittelt, können sie auch über eine systemgeprüfte Schnittstelle oder ein systemgeprüftes Programmmodul an die Träger der Deutschen Rentenversicherung gesendet werden. 

Losgelöst von der erweiterten Meldepflicht können Arbeitgeber für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten verzichten (vgl. § 126 SGB IV), wenn sie einen formlosen Antrag beim zuständigen Betriebsprüfungsdienst der Deutschen Rentenversicherung stellen.