Kindergartenzuschüsse an Arbeitnehmer sind gem. § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei, wenn die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung führt also nicht zur Steuerfreiheit. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Zuschuss ohne Höchstbetragsregelung steuer- und auch sozialversicherungsfrei. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Zahlungen an den Kindergarten nachweisen, der Originalbeleg muss zusammen mit den übrigen Lohnunterlagen aufbewahrt werden.
Die Unterbringung und Betreuung der Kinder kann in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgen. Hierzu zählen etwa Kindertagesstätten, Kindergärten, Kinderkrippen, Tages- oder Wochenmütter. Auch eine Übernahme von Verpflegungskosten ist steuerbegünstigt möglich.
Nicht begünstigt sind hingegen Betreuungen bei den Eltern/Großeltern zu Hause sowie Arbeitgeberleistungen, die auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen oder die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.
KiTa-Kosten können bis zur Einschulung des Kindes steuerfrei bezuschusst bzw. übernommen werden. Sie sind auch in Kombination mit einem Minijob als Zusatzzahlung möglich, ohne den Status des 538-Euro-Jobs zu gefährden.