Die Freigrenze von 50 Euro kann angewandt werden, wenn es sich um eine monatliche Sachzuwendung handelt und nur eine Rechtsbeziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten besteht, der Arbeitnehmer also kein Geld erhält. Der verbreitete Klassiker beim Sachbezug ist die monatliche Herausgabe eines Benzingutscheins.
Aber auch andere Konstellationen sind denkbar und werden diskutiert. Fallen etwa Firmenfitnessverträge unter die Freigrenze?
Nur bei Firmenfitnesscenterverträgen, die der Arbeitgeber mit Systempartnern abschließt, fließt dem Mitarbeiter Sachlohn zu, auf den die 50 Euro-Freigrenze bzw. die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG angewandt werden kann. Bei einer Firmenfitnessmitgliedschaft des Arbeitgebers kann jeder teilnehmende Arbeitnehmer die in dem Programm enthaltenden Einrichtungen nutzen. Dabei ist von einem monatlichen Zufluss des geldwerten Vorteils auszugehen, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt.
Die eigene Vertragsbindung des Arbeitgebers gegenüber den Fitnesseinrichtungen (z.B. Erwerb von einjährigen Trainingslizenzen) ist hingegen unerheblich. Da Firmenfitnessmitgliedschaften in der Regel nicht an Endverbraucher vertrieben werden, kann der Sachbezug mit den Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich sämtlicher Nebenkosten und Umsatzsteuer) bewertet werden.