Flexirente bei Minijobs

Mit der „Flexirente“ wurde die Möglichkeit geschaffen, einen flexiblen Übergang von einer Beschäftigung in den Ruhestand zu gestalten. Lesen Sie hier, welche Möglichkeiten ein Minijob im Rahmen der Flexirente bietet, was Arbeitgeber zu beachten haben und wie Minijobber mit ihrem Verdienst die Rente steigern können.

Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Altersrentner ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder nicht:

  • Nehmen Altersvollrentner eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) auf, bevor sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, sind sie rentenversicherungspflichtig bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
  • Nehmen Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen Minijob auf, sind sie mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei.

Unabhängig von der Rentenversicherungspflicht des Minijobbers zahlen Arbeitgeber immer den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung von 15 Prozent. Dabei gilt: Solange die Regelaltersgrenze nicht erreicht ist, wirkt sich der Hinzuverdienst aus dem Minijob rentensteigernd aus, auch wenn nur der Arbeitgeber-Pauschalbeitrag gezahlt wird. 

Nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze wirkt sich der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers allein nicht mehr rentensteigernd aus. Um eine Steigerung zu erreichen, müssen die Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und in der Beschäftigung zusätzlich zum Arbeitgeberbeitrag weiterhin einen Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlen – dann werden sowohl der Eigenanteil als auch der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers rentensteigernd berücksichtigt. Die Altersvollrente erhöht sich dadurch bei der nächsten Rentenanpassung um die neu erworbenen Entgeltpunkte aus dem Minijob. Hinzu kommt die jährliche Rentenanpassung zum 1. Juli des Folgejahres.

Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit muss der Minijobber gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklären. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die gesamte Dauer der geringfügigen Beschäftigung bindend. Die Rentenversicherungspflicht beginnt frühestens einen Tag nachdem die Verzichtserklärung bei dem Arbeitgeber eingegangen ist. Eigene Beiträge können aber nur eingezahlt werden, wenn der Minijobber sich nicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen. Diese Befreiung hat für die Dauer des Minijobs dann auch über die Regelaltersgrenze hinweg Gültigkeit.