Seit Jahresbeginn 2020 gilt für Krankenpflichtversicherte zur nachhaltigen Stärkung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge ein Freibetrag von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung (2020: 159,25 Euro; 2024: 176,75 Euro).
Dieser gilt allerdings nur für pflichtversicherte Betriebsrentner. Freiwillig gesetzlich krankenversicherten Versorgungsbeziehern steht der Freibetrag nach den heute gültigen Vorschriften nicht zu.
Diese Ungleichbehandlung ist verfassungskonform. Pflichtversicherte Rentner haben ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen. Das hat das Bundessozialgericht am 5. November 2024 in mehreren Verfahren entschieden (Aktenzeichen: B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).