Gehaltserhöhung und Inflationsausgleichsprämie

Nachdem die Möglichkeit einer steuerfreien Inflationsausgleichsprämie ab Januar 2025 entfallen ist, ergab sich bei Arbeitgebern die Frage, ob Lohnerhöhungen zu Jahresbeginn die Steuerfreiheit der Inflationsprämie gefährden könnten.

Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Arbeitgeber ihren Beschäftigten gemäß § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (EStG) pro Dienstverhältnis insgesamt bis zu 3.000 Euro als steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zahlen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erläuterte in seinen FAQ zur Inflationsausgleichsprämie: „Die Steuerbefreiung findet auf dauerhafte Lohnerhöhungen keine Anwendung, da der Sinn und Zweck der Regelung darin besteht, Sonderleistungen zu begünstigen.“ Entsprechend ergab sich bei Arbeitgebern die Sorge, dass Leistungen der Inflationsausgleichsprämie aufgrund von Lohnerhöhungen im Jahr 2025 rückwirkend mit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen belegt werden könnten. 

Hierzu stellt das BMF zum Jahreswechsel die Unschädlichkeit der Inflationsausgleichsprämie und sich anschließenden Lohnerhöhungen unter folgender Prämisse klar: Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung oder auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen. Es besteht daher kein Anlass zur Sorge, finanzielle Anschlussregelungen zu treffen und damit rückwirkend die Steuerbefreiung der Inflationsausgleichsprämie zu gefährden.