Streitig war im Urteilsfall, ob Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse Teil des Grundlohns im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG sind. Das Finanzamt hatte die Zahlungen nicht zum Grundlohn gerechnet und damit den Rahmen der möglichen Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge reduziert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Zurechnung der Zahlungen an die Unterstützungskasse zum Grundlohn dagegen schließlich bejaht (BFH vom 10. August 2023 – VI R 11/21).
Der für die Bemessung der Steuerfreiheit gem. § 3b EStG von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge lt. BFH ohne Belang. Deshalb sind auch Zahlungen an die Unterstützungskasse dem Grundlohn zuzurechnen und können damit zu einer Erhöhung des steuerfreien Volumens der Zuschläge führen.