Die weiter entwickelte Rechtsprechung sieht nunmehr bei einer Weiterbeschäftigung des Geschäftsführers die gleichzeitige Zahlung der zugesagten Versorgungsleistungen und eines Gehalts dann nicht als vGA an, wenn das Gehalt der Höhe nach begrenzt wird und zusammen mit der Versorgungszahlung die letzten Aktivbezüge nicht überschreitet.
Das BMF hat sein Schreiben vom 18. September 2017 (IV C 6 - S 2176/074/10006) mit Schreiben vom 30. August 2024 entsprechend angepasst.
An der bisherigen abweichenden Verwaltungsauffassung, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist, hält das BMF fest.