Gemäß § 37 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Diese Regelung hat zu vielen Klagen vor deutschen Arbeitsgerichten geführt – und nun zu einer gesetzlichen Präzisierung.
Die am 25. Juli 2024 in Kraft getretenen Ergänzung von § 37 BetrVG konkretisiert den Begriff „vergleichbarer Arbeitnehmer". Gesetzlich festgeschrieben ist nun, dass zur Bestimmung der „vergleichbaren Arbeitnehmer“ auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes abzustellen ist, soweit nicht ein sachlicher Grund für eine spätere Neubestimmung vorliegt. Zudem erlaubt der Gesetzgeber, dass Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmer regeln und die gerichtliche Überprüfung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit hin erfolgen kann. Gleiches gilt für die Festlegung der Vergleichspersonen, soweit sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgt und in Textform dokumentiert ist.
Auch § 78 BetrVG wurde erweitert. Er besagt, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. Aktuell wurde ergänzt, dass keine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen betrieblichen Anforderungen erfüllt und die Festlegung nicht ermessensfehlerhaft erfolgt.