Härteausgleich und Steuerpflicht für Energiepreispauschale?
Lange Zeit offen war die Anwendung des Härteausgleichs nach § 46 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die Energiepreispauschale (EPP). Beim Härteausgleich werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte, die weder dem Steuerabzug vom Arbeitslohn noch der tariflichen Besteuerung unterworfen wurden, bei der Einkommensteuerveranlagung vom Einkommen abgezogen, wenn diese nicht mehr als 410 Euro betragen.