Hinzuverdienstanpassung bei BAFöG-Empfängern

BAFöG-Empfänger können nunmehr wieder die Geringfügigkeitsgrenze für Hinzuverdienste voll ausschöpfen – der Grenzbetrag wurde angehoben und dynamisiert.

Bislang war die Hinzuverdienstgrenze beim BAföG nicht wie die Geringfügigkeitsgrenze direkt an die Mindestlohnentwicklung gekoppelt. Seit Januar 2024 konnte daher die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr ohne Kürzung des BAföGs ausgenutzt werden, weil der Mindestlohn und damit auch die Geringfügigkeitsgrenze angestiegen waren, der monatliche Zuverdiensthöchstbetrag aber nicht – er betrug bis zum Sommer 2024 nur 522,50 Euro. Dieser Missstand wurde durch das 29. BAföG-Änderungsgesetz nunmehr dauerhaft beseitigt und die BAFöG-Hinzuverdienstgrenze dynamisiert. Damit werden auch künftig Änderungen der Geringfügigkeitsgrenze ohne Gesetzänderung eine Anpassung der Hinzuverdienstgrenze beim BAföG nach sich ziehen, sobald das BMBF dies im Bundesgesetzblatt bekannt gibt.

Das Gesetz ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Damit dürfen BAföG-Empfänger ab dem Wintersemester 2024/2025 (Studenten) bzw. Schuljahresbeginn 2024 (Schüler) bis zur Geringfügigkeitsgrenze 2025 (556,00 Euro) hinzuverdienen, ohne dass die Förderung gekürzt wird. Wer schon BAföG erhält und sich deshalb in einem laufenden Bewilligungszeitraum befindet, für den gilt die Änderung ab 1. Oktober 2024. 

Hinweis für Arbeitgeber

Beim Überschreiten der für 2024 geltenden Geringfügigkeitsgrenzen (538,00 Euro/Monat bzw. 6.456 Euro/Jahr) tritt auch bei BAföG-Empfängern grundsätzlich Sozialversicherungspflicht ein.