Immer wieder diskutiert: Steuerfreie Zuschläge

Nach § 3b EStG können Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN-Zuschläge) in einem prozentualen Verhältnis zum Grundlohn steuerfrei bleiben. Je höher also der Grundlohn ist, umso höher können auch die steuerfreien Zuschläge sein. Entsprechend ist immer wieder Streitthema, welcher Grundlohn der Berechnung von SFN-Zuschlägen zugrunde zu legen ist.

Hier eine Übersicht über einige aktuelle Entscheidungen zu speziellen Konstellationen.

Grundlohn bei Zahlungen an Unterstützungskassen

Der für die Bemessung der Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang dieser Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt oder für andere Leistungen für den Arbeitnehmer verwandt wird, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge ohne Belang. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat daher bejaht, dass Zahlungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse Teil des Grundlohns sind.

Grundlohn bei Bereitschaftsdiensten

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich zum Vorteil für Arbeitnehmer nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem arbeitsrechtlich vereinbarten, geringeren Bereitschaftsdienstentgelt (BFH v. 11. April 2024, VI R 1/22).

SFN-Zuschläge ohne tatsächliche Arbeitsleistung

SFN-Zuschläge, die etwa während eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz ohne tatsächliche Arbeitsleistung gewährt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Steuer- bzw. die entsprechende Beitragsfreiheit (BSG v. 12. Dezember 2024, B 12 BA 5/22 R).